C.1. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 lud der Präsident den Kanton Aargau zum Verfahren bei. Die Gesuchsteller hatten in ihrem Gesuch vom 14. Dezember 2022 bereits einer Beiladung des Kantons zugestimmt. Der Kanton wurde ersucht, sich bis 27. Februar 2023 vernehmen zu lassen oder den Verzicht auf eine aktive Teilnahme am Verfahren zu erklären. Der Gesuchgegnerin wurde die Frist zur Vernehmlassung ebenfalls bis 27. Februar 2023 erstreckt. C.2. Die Gesuchgegnerin liess sich innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. März 2023 vernehmen und die Abweisung des Entschädigungsbegehrens beantragen.