B.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 forderte der Präsident des SKE die Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) zur Vernehmlassung bis 24. Januar 2023 auf. Diese beauftragte daraufhin Christian Bär, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, mit der Vertretung. Am 23. Januar 2023 ersuchte Christian Bär um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung bis 23. Februar 2023 und beantragte die Beiladung des Kantons Aargau zum Verfahren.