b) Es sei der Eigentümerschaft (derzeit B._____, geb. tt.mm.jjjj) eine Entschädigung von CHF 840.00/m2 auszurichten, d.h. CHF 2'459'520.00 zzgl. gesetzlicher Zins seit tt.mm. 2021. 3. a) Es sei festzustellen, dass die mit Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2019, genehmigt vom Regierungsrat am tt.mm. 2021, erfolgte Zuweisung von LIG Q._____/ccc im Umfang von 4'959 m2 von der Wohnzone in die Landwirtschaftszone den entschädigungspflichtigen Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt. -3-