b) Es sei der Eigentümerschaft (derzeit A._____, geb. tt.mm.jjjj) eine Entschädigung von CHF 840/m2 auszurichten, d.h. CHF 6'923'280.00 zzgl. gesetzlicher Zins seit tt.mm. 2021. 2. a) Es sei festzustellen, dass die mit Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2019, genehmigt vom Regierungsrat am tt.mm. 2021, erfolgte Zuweisung von LIG Q._____/bbb im Umfang von 2'928 m2 von der Wohnzone in die Landwirtschaftszone den entschädigungspflichtigen Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt.