8. 8.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 4'800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 350.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, total Fr. 5'360.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 8.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'700 zu bezahlen. - 30 - Zustellung - Gesuchstellerin (2) - Gesuchgegner (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin / mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde