5. Die Entschädigung wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig und ist ab dann mit 1.75 % zu verzinsen. 6. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationsurkunde Nr. eee vom tt.mm.jjjj und unter Nachweis der erfolgten Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 und Ziff. 5 dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Handänderungs- und Vermessungskosten zu tragen.