2. Der Eventualantrag 3 der Gesuchstellerin sowie der Antrag 1 des Gesuchgegners werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin gemäss der Mutationsurkunde Nr. eee vom tt.mm.jjjj (inhaltlich entsprechend den alten Mutationsurkunden Nr. ccc und ddd) 77 m2 ab der Parzelle Nr. bbb abzutreten. Die Mutationsurkunde Nr. eee vom tt.mm.jjjj wird zum integrierten Bestandteil dieses Entscheids erklärt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die abzutretende Fläche von 77 m2 mit Fr. 800.00/m2, total Fr. 61'600.00, zu entschädigen.