Die Schwierigkeit wird im vorliegenden Fall als gewöhnlich beurteilt. Der Aufwand für das vollständig durchgeführte Verfahren wäre aus Sicht des Gerichts eigentlich ebenfalls als gewöhnlich zu beurteilen. Da der Gesuchgegner aber auf die Teilnahme sowohl an einer Einigungsverhandlung wie auch der Augenscheinsverhandlung verzichtete, ist für seinen Vertreter erheblich weniger Aufwand entstanden. Der Aufwand wird daher als niedrig beurteilt. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 4'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. - 29 - Das Gericht erkennt: 1. Auf Antrag 6 der Gesuchstellerin wird infolge Unzuständigkeit nicht eingetreten.