Für das vorliegende Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 67'375.00 auszugehen. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT geht der Entschädigungsrahmen für Streitwerte von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). - 28 -