Seit dem 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen. 10.3. Das vorliegende Verfahren hat dem Gericht einen gewöhnlichen Aufwand verursacht. Der Streitwert liegt bei Fr. 67'375.00 (Differenz zwischen verlangter Entschädigung: Fr. 84'700.00 [Fr. 1'100.00/m2 x 77 m2] und offerierter Entschädigung: Fr. 17'325.00 [Fr. 225.00 x 77 m2]). Die Staatsgebühr wird auf Fr. 4'800.00 festgesetzt.