Vorliegend wird eine Entschädigung zugesprochen, weshalb das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Kosten zu tragen hat. Für eine Abweichung vom Kostenprivileg gibt es keinen Grund. Insbesondere scheint die Entschädigungsforderung des Gesuchstellers von Fr.1'100.00/m2 nicht offensichtlich missbräuchlich, wie die Gesuchstellerin vorbringt (Schreiben vom 23. Dezember 2024, S. 4). - 27 -