9. Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Für die Verzinsung gilt gemäss einem Beschluss der dafür zuständigen 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009 seit dem 1. Januar 2010 jeweils der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. § 19 LEV). Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt im Entscheidzeitpunkt bei 1.75 % (abrufbar unter: www.bwo.admin.ch › Bundesamt für Wohnungswesen BWO › Mietrecht › Referenzzinssatz).