Inkonvenienzen infolge der Teilabtretung sind weder behauptet noch ersichtlich. Eine Inkonvenienzentschädigung ist nicht geschuldet. 8.9. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin dem Gesuchgegner für die abzutretende Fläche eine Gesamtentschädigung von Fr. 800.00/m2 zu - 26 - bezahlen, was für die gesamte Abtretungsfläche von 77 m2 einen Betrag von Fr. 61'600.00 ergibt.