8.7. Weiter ist zu prüfen, ob infolge der Teilabtretung ein Minderwert der Restliegenschaft entsteht (Erw. 3.2.). Ein solcher ist weder behauptet noch ersichtlich. Eine Minderwertabgeltung ist nicht geschuldet. 8.8. Als Nächstes ist zu prüfen, ob allfällige Inkonvenienzen, d.h. Schäden am übrigen Vermögen der Gesuchgegner als Folge der Enteignung zu entschädigen sind (Erw. 3.2.).