7.8. Ebenso unerheblich ist das Vorbringen des Gesuchgegners, wonach ein Angebot eines Kapital- bzw. Investorvermittlers vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Angebot in keiner Weise belegt wurde, sind nicht zustande gekommene Landverkäufe, d.h. blosse Offerten und Verhandlungspreise für die Festlegung der enteignungsrechtlichen Entschädigung unbeachtlich (Erw. 3.6.). - 24 - 7.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Parzelle Nr. bbb von einer unüberbauten Parzelle auszugehen ist. Für die Abtretungen ist daher der absolute Landwert zu entschädigen.