Im Gegensatz zum Beitragsplanverfahren, bei welchem das SKE an die Anträge gebunden ist, erfolgt die Festsetzung der angemessenen Entschädigung im Enteignungsverfahren durch das SKE originär. Sie hat unabhängig vom Angebot, welches die Enteignerin den Enteigneten ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht muss dabei auch nicht von den von der Gesuchstellerin verwendeten Bemessungsgrundlagen ausgehen (Erw. 3.3.).