7.7. Unerheblich für die Festlegung der Entschädigungshöhe ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach der der Beitragsplan rechtskräftig sei und damit auch der darin für die abgetretene Fläche vorgesehene Quadratmeterpreis. Ebenso unerheblich ist, dass die offerierte Entschädigung mit den Entschädigungen der übrigen Grundeigentümer übereinstimmt (Erw. 6.1.1.).