Ebenso wenig vermag das Argument zu greifen, wonach sich die zu enteignenden Flächen im Freihalteraum befinden. Andernfalls müsste bei jeder Enteignung im Strassenabstand, der ebenfalls von Bauten freizuhalten ist, der absolute Landwert relativiert werden, obwohl das Grundstück unbebaut ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist wie ausgeführt die gewinnverheissendste Nutzung dann möglich, wenn bei unüberbauten Grundstücken die Nutzung nicht in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt ist. In diesem Fall entspricht der Verkehrswert dem absoluten Landwert (Erw. 4.1.). Dies ist vorliegend der Fall.