7.6. Die Parzelle Nr. bbb verfügt unstrittig über grosse Nutzungsreserven. Bei der einzigen Baute handelt es sich um ein Abbruchobjekt (Erw. 7.4.). Es ist daher von einer Abtretung ab einer unüberbauten Parzelle auszugehen, wofür der absolute Landwert geschuldet ist (Erw. 4.1.). Dass für die Parzelle Nr. bbb eine Gestaltungplanpflicht besteht, vermag daran nichts zu ändern (so auch SKEE 4-EV.2013.35, Erw. 4.3. und 5.8.2.).