In Ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 hält sie an ihrer Argumentation fest, wonach sich die zu enteignenden Flächen im Freihalteraum befänden. Hochbauten inkl. zugehöriger Untergeschosse sowie Klein- und Anbauten seien ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zulässig. Die Freiräume seien zwingend freizuhalten. Ausserdem sei keine Ausnützungsziffer festgelegt. Daraus folge, die Abtretung von 77 m2 im Bereich der ausgeschiedenen und verbindlich festgelegten Freiräume beeinträchtige die Nutzung des Restgrundstückes in keiner Weise, weshalb der relative Landwert geschuldet sei (S. 2, Rz. 3 ff.). - 23 -