7.5. Die Gesuchstellerin begründet die Zugrundelegung des relativen Landwertes bei ihrem Angebot im Rahmen der Verhandlung damit, dass für die Parzelle bbb ein Gestaltungsplan bestehe, der Baufelder vorsehe. Die Abtretungsfläche befinde sich ausserhalb des Gestaltungsplanes, weshalb der Eigentümer durch die Enteignung nicht in der Nutzung beschränkt werde (Protokoll, S. 13 und 15).