Im Rahmen des Augenscheins hat sich gezeigt, dass der Schopf relativ einfach zu entfernen ist. Die Fachrichter sind der Ansicht, dass bei der Grösse des Schopfes (gemäss Eidgenössischem Gebäude- und Wohnungsregister 179 m2 Gebäudefläche) im Verhältnis zur Gesamtfläche der Parzelle von hhh m2 mit Abbruchkosten von Fr. 3.00 bis maximal Fr. 4.00 beispielsweise durch die zusätzlichen Entsorgungskosten des Eternitdaches (Protokoll, S. 3) gerechnet werden muss. Dies wird von Seiten Gesuchstellerin nicht bestritten (Protokoll, S. 13).