Beim fraglichen Gebäude handelt es sich offenkundig um ein Abbruchobjekt, was von Seiten Gesuchstellerin nicht bestritten wird (Protokoll, S. 3). Handelt es sich bei einem auf dem enteigneten Grundstück stehenden Bauwerk um ein Abbruchobjekt, wird dieses gemäss Rechtsprechung als Wertbestandteil ausser Acht gelassen und der Wert des Grundstücks ist mit demjenigen einer unüberbauten Parzelle, vermindert durch die Ab- bruchs- und Räumungskosten, identisch (Erw. 7.2.). Es ist folglich im vorliegenden Fall von einer unüberbauten Parzelle, vermindert durch die Ab- bruchs- und Räumungskosten, auszugehen.