6.3. Für die Festsetzung der Entschädigung sind grundsätzlich die Vergleichszahlen der letzten zwei Jahre heranzuziehen (Stichtag ist gemäss § 154 Abs. 2 Satz 2 BauG der Zeitpunkt des Entscheides des SKE, Erw. 3.3.-3.4.). Das Gericht hat bei der Sektion Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramtes die Vergleichszahlen für diesen Zeitraum in der Einwohnergemeinde von Q._____ abgefragt (L.). Aufgrund der geringen Anzahl an Vergleichspreisen dehnte das Gericht die Zeitspanne aus (Erw. 3.4.) und forderte darüber hinaus die Vergleichspreise der kommunalen Zone E2 ein. - 20 -