Gemäss § 26 BNO wurde für die Wohnzone W3 keine Ausnützungsziffer festgelegt. Nicht störendes Gewerbe ist in der Wohnzone W3 in untergeordnetem Masse zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen (§ 10 Abs. 1 BNO). Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (§ 27 Abs. 1 BNO).