6.1.2. Der Gesuchgegner hält demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 1'100.00/m2 für angemessen (Entschädigungsbegehren, Antrag 2; D.2.). Er begründet dies mit einem (unbelegten) Angebot eines Kapitalbzw. Investorenvermittlers (Entschädigungsbegehren, S. 13, Ziff. 2.f.). 6.2. Die Parzelle Nr. bbb liegt in der Wohnzone W3 (Bauzonenplan vom tt.mm.jjjj, genehmigt durch den Grossen Rat am tt.mm.jjjj [fortan Bauzonenplan]). Für die Parzelle besteht eine Gestaltungsplanpflicht (Bauzonenplan; Gestaltungsplan «XY»).