6.1.1. Die Gesuchstellerin beantragt, die dem Gesuchgegner zustehende Enteignungsentschädigung sei durch das Spezialverwaltungsgericht festzulegen (Antrag 7). Aus der Begründung geht hervor, dass die Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 225.00/m2 für angemessen hält (vgl. auch Protokoll, S. 10 ff.). Sie führt aus, der Beitragsplan sei rechtskräftig und für die abgetretene Fläche sei dieser Quadratmeterpreis rechtskräftig akzeptiert worden. Zudem stimme die offerierte Entschädigung mit den Entschädigungen in den Kaufverträgen mit den übrigen Grundeigentümern überein (Gesuch, Rz. 14). - 19 -