(RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar zu § 142, N 8). Auf Seiten des Enteigneten ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja, in welchem Masse sich der Eingriff auf dessen Betrieb auswirkt. Ein Landverlust von weniger als 1 % der Nutzfläche eines Landwirtschaftsbetriebs hat in keinem Fall eine existenzgefährdende Wirkung (SKEE 4-EV.2013.3 vom 11. Juni 2014 Erw. 4.1.; AGVE 2007 S. 293 ff.). 6. 6.1. Zwischen den Parteien ist die Entschädigung für die Enteignung strittig (Erw. 1.3.3.).