Das Ersatzland muss dem Enteigner zur Verfügung stehen oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbar sein, da ihm für die Ersatzbeschaffung das Enteignungsrecht nicht zusteht (BGE 128 II 368, Erw. 4.1.; HESS / WEIBEL, Art. 18 EntG, N 10; RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar zu § 142, N 6 f.). Auf Seiten des Enteigners ist also entscheidend, ob die öffentliche Hand überhaupt die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten. Das potenzielle Ersatzobjekt muss dem Enteigner zudem zur freien Verfügung stehen, was grundsätzlich nur auf Grundstücke im Finanzvermögen zutrifft (RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar zu § 142, N 8).