Abschläge in der Grössenordnung von 50 % (Urteil des Bundesgerichts [2C_729/2013] vom 3. April 2014, Erw. 6.3.). Selbst eine Reduktion von 75 % wirkt nicht konfiskatorisch, wenn die Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks oder auf dessen Überbaubarkeit und auch keine gestalterische Bedeutung bzw. Erholungsfunktion hat (Urteil des Bundesgerichts [1C_361/2009] vom 14. Dezember 2009, Erw. 2.2. und 4.4.).