Land innerhalb der Baulinie einer überbauten Liegenschaft hat einen tieferen Preis als jener des übrigen Grundstücks (Urteil des Bundesgerichts [1C_339/2013] vom 27. August 2013, Erw. 2.4.). Die Schätzungspraxis im Enteignungsrecht macht für solche Teilflächen von bereits überbauten Parzellen (wegen fehlender direkter baulicher Nutzbarkeit) Abschläge in der Grössenordnung von 50 % (Urteil des Bundesgerichts [2C_729/2013] vom 3. April 2014, Erw.