3., Urteil des Bundesgerichts [1P.743/1999] vom 29. Juni 2000, Erw. 4.). Erhebliche, klar wahrnehmbare und begründbare Wertdifferenzen tatsächlicher oder rechtlicher Art zwischen Abtretungsfläche und Restgrundstück sind in sachlich nachvollziehbaren Abstufungen vom berechneten absoluten Landwert in Abzug zu bringen.