4.3. In einem ersten Schritt ist der Landpreis an der Lage der Streitgrundstücke festzulegen, danach ist zu entscheiden, ob der absolute oder der relative Landwert geschuldet ist. Zur Wertbestimmung einer Teilabtretungsfläche ab einem überbauten Grundstück wird folglich vorab der absolute Landwert anhand der statistischen Methode ermittelt und dieser anschliessend – entsprechend der Bedeutung der Teilfläche in Bezug auf das Restgrundstück – angepasst (relativer Landwert; Urteil des Bundesgerichts [1C_339/2013] vom 27. August 2013, Erw. 2.4.; Urteil des Bundesgerichts [1C_361/2009] vom 14. Dezember 2009, Erw. 3., Urteil des Bundesgerichts [1P.743/1999] vom 29. Juni 2000, Erw.