sie kommt aber nur in Frage, wenn sich die fraglichen Grundstücke mit dem Schätzungsobjekt hinsichtlich Lage, Erschliessung, Nutzungsmöglichkeiten und weiteren preisbestimmenden Faktoren tatsächlich vergleichen lassen. Diese Voraussetzung dürfte in relativ homogenen, mehrheitlich ländlich geprägten Verhältnissen eher gegeben sein als in Gebieten mit einer starken Bautätigkeit (Urteil des Bundesgerichts [1C_473/2017] vom 3. Oktober 2018, Erw. 3.4.). Sind die Standortbedingungen zu unterschiedlich, kann wie erwähnt stattdessen der massgebliche Zeitraum ausgedehnt werden (VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, Erw. 4.3.; VGE WBE.2019.148, Erw.