Massgebend sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich die in den letzten beiden Jahren vor dem Stichtag realisierten Preise (VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, Erw. 1.4.; AGVE 2004 S. 207 ff.). Dieser Rahmen kann je nach den konkreten Verhältnissen ausgedehnt werden. Eine fixe Obergrenze existiert nicht (VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, Erw. 2.2.2.2.).