Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das SKE erfolgt originär, d.h. sie hat unabhängig vom Angebot, welches der Enteigner dem Enteigneten ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht muss dabei auch nicht zwingend von den vom Enteigner verwendeten Bemessungsgrundlagen ausgehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.).