Elemente der objektiven und subjektiven Betrachtungsweise dürfen jedoch nicht derart vermengt werden, dass unzulässige Doppelentschädigungen entstehen (VGE WBE.2010.188 vom 13. April 2011; Urteile des Bundesgerichts [1C_412/2018 und 1C_432/2018] vom 31. Juli 2019, Erw. 8.2.; Urteil des Bundesgerichts [1C_414/2016] vom 27. März 2017, Erw. 5.3.). Der Schadensermittlung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die im Schätzungszeitpunkt bereits gegeben sind oder die sich mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ergeben bzw. sich ergeben - 15 -