insbesondere sei auch der Vertreter instruiert, nicht an Verhandlungen teilzunehmen (F.3.). Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der Gesuchgegner erneut angefragt, ob er weiterhin auf Verhandlungen verzichte (K.1.), worauf dieser mit Schreiben vom 24. September 2024 mitteilen liess, dass er nach wie vor nicht an einer Verhandlung teilnehmen werde (K.3.). Das Gericht hat dem Gesuchgegner damit mehrfach ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu äussern. Dieser hat auf sämtliche Gelegenheiten explizit verzichtet.