Verhandlung vor einer gerichtlichen Behörde, wenn diese beantragt wird (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, N 1189). Die Bestimmung bezieht sich auf Verfahren vor gerichtlichen Behörden. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen trifft, Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüfen darf und organisatorisch und personell sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 139 III 98, Erw. 4.2.).