Es soll den Betroffenen wie auch der Allgemeinheit ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeführt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Strassburger Organe kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, sofern der Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend, eindeutig und unmissverständlich erfolgt (BGE 127 I 44, Erw. 2.e.). Mit anderen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine mündliche - 13 -