2.2. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) vom 4. November 1950 (genehmigt von der Bundesversammlung am 3. Oktober 1974) räumt jeder Person einen Anspruch darauf ein, dass insbesondere ihre zivilrechtliche Angelegenheit (wozu die vorliegende Enteignungssache zu rechnen ist) von einem Gericht öffentlich gehört wird. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz stellt ein fundamentales Prinzip dar. Es soll den Betroffenen wie auch der Allgemeinheit ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeführt wird.