1.8.3. Vorliegend wurde die Anpassung erstes nicht im Beschwerdeverfahren vorgenommen, sondern betrifft das Gesuch um Enteignung. Zweitens ist der angepasste Antrag inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Anträgen. Der neue Antrag geht nicht über die ursprünglich gestellten Rechtsbegehren hinaus und hat keine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge. Es wird einzig auf die neue Mutationsurkunde Nr. eee verwiesen. Diese entspricht betreffend der vorliegend interessierenden Parzelle inhaltlich den ursprünglichen Mutationsurkunden Nr. ccc und ddd.