(MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [alt]VRPG, zu § 39 N 33). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können daher grundsätzlich keine neuen materiellen Rechtsbegehren gestellt werden, sofern sie über die innert Frist gestellten Rechtsbegehren hinausgehen und eine Änderung des Streitgegenstands bewirken.