1.8.2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind Änderungen oder Erweiterungen der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr zulässig. Sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein Umstand eintritt, der vor Fristablauf noch nicht geltend gemacht werden konnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Änderung bzw. Erweiterung der Beschwerde erst durch das laufende Beschwerdeverfahren veranlasst wird (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [alt]VRPG, zu § 39 N 33).