vgl. Botschaft an den Grossen Rat zur Änderung des BauG vom 2. Dezember 2015 [15.269], S. 36 f.). 1.7.3. Im vorliegenden Fall haben mit Ausnahme des Gesuchgegners alle anderen betroffenen Grundeigentümer dem Landerwerb zugestimmt und entsprechende Kaufverträge unterzeichnet. Bei den Kaufverträgen mit Parzellierung und Vereinigung handelt es sich um unterzeichnete, öffentlich beurkundete privatrechtliche Verträge, die keiner Genehmigung durch das SKE bedürfen. Es handelt sich nicht um Enteignungsverträge im Sinne von § 18 Abs. 1 LEV, die durch das SKE zu genehmigen wären (vgl. Protokoll, S. 8).