1.7.2. Gemäss § 153 Abs. 2 BauG kommt dem schriftlichen Enteignungsvertrag, der aussergerichtlich abgeschlossen und vom Abteilungspräsidenten des SKE genehmigt wird, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu. Es handelt sich dabei um Verträge, die nach Rechtskraft eines Enteignungstitels abgeschlossen werden (vgl. § 18 Abs. 1 LEV). Die Genehmigung des Abteilungspräsidenten des SKE ersetzt die notarielle Beurkundung, wie sie für Kaufverträge über Grundstücke vorgeschrieben ist (Art. 216 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220] vom 30. März 1911; vgl. Botschaft an den Grossen