1.6.3. Das Grundbuchamt ist demnach dafür besorgt, dass die Zahlungen an die tatsächlich Berechtigten gelangen und die Titel angepasst werden. Das SKE ist dafür nicht zuständig. Die Grundpfandberechtigten sind daher auch nicht zum Verfahren beizuladen (vgl. Protokoll, S. 7). Auf den Antrag 6 kann mangels Zuständigkeit des SKE nicht eingetreten werden. 1.7. 1.7.1. Die Gesuchstellerin beantragt in der Begründung (ohne förmlichen Antrag), die von den übrigen betroffenen Grundeigentümern unterzeichneten Kaufverträge mit Parzellierung und Vereinigung (Beilagen 15 und 16 zum Gesuch) seien zu genehmigen (Gesuch, Rz. 12-13).