Die Leistung der Entschädigung an den Grundeigentümer setzt folglich auch die Zustimmung der betroffenen Grundpfandgläubiger voraus (§ 21 Abs. 1 LEV). Können sich die Beteiligten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft das Grundbuchamt einen sog. Verteilungsplan. - 10 - Das in § 145 Abs. 1 BauG erwähnte Recht zur selbstständigen Antragstellung bezieht sich auf das zivilrechtliche Verfahren und nicht auf das vorliegende Enteignungsverfahren.