Die Auszahlung der Entschädigungen an die Berechtigten setzt eine Auszahlungsermächtigung des Grundbuchamtes voraus (§ 20 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994). Dementsprechend sind für die Auszahlung sowie die Vornahme der notwendigen Änderungen und Löschungen die Forderungsurkunden beim Grundbuchamt einzureichen (§§ 23 und 24 LEV; vgl. auch Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2015.32 vom 25. Januar 2017, Erw. 7.2.).