1.6. 1.6.1. Die Gesuchstellerin beantragt (Antrag 6), die auf der Parzelle Nr. bbb lastenden Grundpfandrechte seien zu bereinigen und nach § 145 BauG zu erledigen. Der Gesuchgegner bringt diesbezüglich vor, auf der Parzelle Nr. bbb seien vier Grundpfandgläubiger eingetragen. Diese Gläubiger seien ins Verfahren aufzunehmen, da durch die beabsichtigte Enteignung deren Sicherheiten «reduziert» würden (Entschädigungsbegehren, S. 12, Ziff. 2.b.). 1.6.2. Gemäss § 145 Abs. 1 BauG haftet den Grundpfandberechtigten an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes.